Rn 15

Anzugeben sind Forderungen auf Arbeitseinkünfte (s § 850 Rn 11 ff) und sonstige Einkünfte wie Renten und Pensionen, Unterhaltsrenten, Mieteinkünfte, Kontoguthaben, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen etc (s § 850 Rn 11 ff, § 850i Rn 7 ff). Ebenfalls anzugeben sind sonstige Rechte (s §§ 857, 859). Jeweils sind die Auskünfte mit den die Identifizierung ermöglichenden Angaben zu erteilen, so dass insbesondere der Forderungsgrund, der Schuldner der Einkunft (Bank, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Unterhaltsschuldner etc), ihre Art und ihr Umfang anzugeben sind. Neben dem Grund des Anspruchs ist auch seine Höhe anzugeben, Beweismittel über die Forderung sind zu bezeichnen (S 2). Insoweit kommen vor allem Urkunden über die Forderung in Betracht. Sämtliche Forderungen sind anzugeben, auch bedingte, betagte, bestrittene (BGH NJW 53, 390) und solche Forderungen, die nicht offensichtlich unpfändbar sind (BGH DGVZ 16, 155 f; MietRB 17, 10; DGVZ 09, 131), nicht aber Erwerbsaussichten (BGHSt 37, 340; HK-ZV/Sternal § 802c Rz 31, 39). Künftige Forderungen müssen offenbart werden, wenn Rechtsgrund und (Dritt-)Schuldner bereits hinreichend bestimmt sind, so dass die Forderung gepfändet werden könnte (BGH DGVZ 16, 155 f; NJW-RR 11, 851 [BGH 03.02.2011 - I ZB 2/10] Tz 10). Die Forderungen müssen so angegeben werden, dass dem Gläubiger aufgrund dieser Angaben deren Pfändung möglich ist (BGH NJW 04, 2452, 2453 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 224/03]). Dazu müssen die Forderung einschl Nebenforderungen (auch der Höhe nach) hinreichend bestimmt bezeichnet sein und Person und Anschrift des Schuldners offenbart werden (BGH DGVZ 09, 131). Bei einer titulierten Forderung sind Gericht, Datum und Aktenzeichen des Titels mitzuteilen (LG Leipzig DGVZ 06, 28). Außerdem sind für die Forderung bestehende Sicherheiten mitzuteilen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich, insb auch nicht, ob der Drittschuldner zahlungsunwillig oder -unfähig ist und warum die Forderung bestritten oder bisher nicht eingezogen worden ist (BeckOKZPO/Fleck § 802c Rz 13; aA BGH NJW 57, 718 (zu § 154 StGB ›Meineid‹); LG Frankfurt/Oder JurBüro 04, 216; ThoPu/Seiler § 802c Rz 17).

 

Rn 16

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis muss der Schuldner stets angeben, auch wenn ihm daraus keine fälligen Ansprüche zustehen. Auf Unsicherheiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist hinzuweisen (Hamm BB 68, 128). Auch ein zukünftiges Arbeitsverhältnis ist zu offenbaren (BGH NJW 58, 427; vgl auch BGHSt 37, 340, 341). Ein früheres Arbeitsverhältnis ist dagegen nur dann anzugeben, wenn dem Schuldner hieraus noch Ansprüche zustehen. Ein Gelegenheitsarbeiter muss die Arbeitgeber, für die er regelmäßig tätig war, nach Person und Anschrift und das (durchschnittliche) Entgelt angeben (vgl BGHSt 37, 340 mwN; LG Köln DGVZ 07, 41, 42). Der Zeitraum hängt vom Einzelfall ab (LG Frankfurt NJW-RR 88, 383; 1 Jahr: LG Verden DGVZ 06, 138). Nicht ausreichend ist eine Erklärung des Schuldners, er arbeite gelegentlich, habe derzeit keine Beschäftigung oder lebe von Zuwendungen Dritter (vgl LG Frankfurt Rpfleger 02, 273; LG Wiesbaden JurBüro 04, 103). Zum Arbeitseinkommen muss der Schuldner die Höhe, den Arbeitgeber nach Namen, Rechtsform (vgl LG Hamburg JurBüro 04, 334) und Anschrift sowie den Auszahlungszeitraum (vgl LG Lübeck Rpfleger 86, 99) mitteilen. Auch die nach § 850a nicht pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens müssen mitgeteilt werden; die Angabe von ›Nettolohn‹ ist ohne Klarstellung zu unpräzise (LG Köln NJW-RR 88, 695). Notwendig ist die Angabe von Netto- und Bruttolohn (LG Regensburg JurBüro 93, 31). Der Schuldner muss auch geldwerte Vorteile, die er durch seine Arbeit erhält (zB Dienstwagen), offenbaren (vgl S/W/K/T/Vuia § 802c Rz 25; Zweibr NStZ-RR 08, 173 [OLG Zweibrücken 28.01.2008 - 1 Ss 144/07]). Nachteile, die dem Schuldner aufgrund einer Gehaltspfändung mglw entstehen, muss dieser hinnehmen. Hat der Schuldner Gehaltsansprüche abgetreten, sind Name und Anschrift des Zessionars zu offenbaren, damit der Gläubiger die Abtretung überprüfen kann (KG DGVZ 81, 75). Der Schuldner muss auch Angaben zu verschleiertem Arbeitseinkommen iSd § 850h machen. Dabei sind solche Angaben erforderlich, die den Gläubiger in die Lage versetzen, die Ansprüche geltend zu machen, insb also Art und Umfang der Tätigkeit (vgl LG Bielefeld JurBüro 04, 503; LG Kassel NJW-RR 99, 508). Dazu gehören auch Dienstleistungen, die ein Schuldner innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, soweit diese über den üblichen Beitrag zur Haushaltführung hinausgehen (LG Bonn NJW-RR 01, 1295). Eine generelle Pflicht, dass ein Schuldner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Haushalt führt, dies angeben muss, kann allerdings nicht angenommen werden (aA LG Frankenthal JurBüro 07, 499; ThoPu/Seiler § 802c Rz 22).

 

Rn 17

Ist der Schuldner selbstständig, muss er Geschäftsverbindungen angeben, aus denen er in letzter Zeit (12 Monate) mit gewisser Regelmäßigkeit Einkünfte erzielt hat und bei de...

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