Rn 5

Effektive Vollstreckung sieht die Norm für das gesamte Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher vor. Diese Anordnung ist vornehmlich als Programmsatz (o Rn 1) zu verstehen, so dass aus ihr allein keine konkreten Rechtsfolgen abgeleitet werden können (BTDrs 16/10069, 24; S/W/K/T/Vuia § 802a, Rz 1). Vor allem ist sie ein Appell an den Gerichtsvollzieher, ohne überflüssigen kostenerzeugenden Aufwand eine zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen. Pfändungsaufträge sind umgehend auszuführen und Verwertungen zügig zu erledigen (HK-ZV/Sternal § 802a Rz 2). Für Verstöße, insbesondere die Verweigerung der Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme, kommt der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 in Betracht; freilich mit Erfolg nur bei Vorliegen der dafür ansonsten vorgesehenen Voraussetzungen (s § 766 Rn 1, 26).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge