Rn 26

Die Erinnerung ist begründet, wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung sich als fehlerhaft erweist. Die Erinnerung des Schuldners wird unbegründet, wenn der gerügte Mangel während des Verfahrens geheilt wird; sie wird begründet, wenn der gerügte Mangel erst während des Erinnerungsverfahrens eintritt (Frankf NJW-RR 97, 1274 [OLG Frankfurt am Main 03.06.1997 - 26 W 23/97]; Schlesw OLGR 00, 367, 368). Bei nichtigen Vollstreckungsakten allerdings ist auf den Zeitpunkt der Pfändungsmaßnahme abzustellen, da nichtige Vollstreckungsakte nicht geheilt werden können; diese müssen vielmehr neu vorgenommen werden. Erweist sich die Erinnerung des Schuldners als begründet, wird die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt und entspr § 775 Nr 1 iVm § 776 von dem zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben (BGH WM 05, 292, 293). Richtet sich die Erinnerung gegen eine eigene Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichts und hat diese Erfolg, hat das Vollstreckungsgericht gleichzeitig mit der Unzulässigkeitserklärung die Aufhebung der Maßnahme auszusprechen (RGZ 84, 200, 203; BGHZ 66, 394, 395).

 

Rn 27

Weist das Gericht den GV im Beschl an, die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, ist es zweckmäßig, die Entscheidung bis zur Rechtskraft entspr § 570 II hinauszuschieben. Grds wird die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme sofort wirksam und hängt nicht von der formellen Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung ab (BGHZ 66, 394, 395); eine Vollstreckungsmaßnahme ist daher mit der Aufhebung endgültig beseitigt. Das durch Aufhebung erloschene Pfandrecht muss, beurteilt das Rechtsmittelgericht die Lage anders als das Vollstreckungsgericht, durch Neupfändung wieder begründet werden. Um dies zu vermeiden kann das Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung aufschiebend bedingt für den Fall der Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung aussprechen. Ist die Erinnerung des Gläubigers erfolgreich, erfolgt an den GV die Anweisung zur Ausführung genau anzugebender Vollstreckungsmaßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge