Rn 8

Vollmachtgeber ist idR die Partei. Fehlt dieser die Prozessfähigkeit, wird die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter erteilt (§ 51). Die Befugnis zur Erteilung der Vollmacht bestimmt sich grds nach dem materiellen Recht und den daraus abzuleitenden Handlungsbefugnissen. Sie kann aber auch vom Nebenintervenienten oder einem am Prozess beteiligten Dritten erteilt werden, zB durch den Haftpflichtversicherer, der gem § 101 I VVG dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt zu stellen und dementsprechend die Berechtigung hat, namens und in Vollmacht des Versicherungsnehmers dem Anwalt Prozessvollmacht zu erteilen (BGH NJW 91, 1176, 1177 [BGH 23.10.1990 - VI ZR 105/90]; 07, 2258, 2260 [BGH 07.02.2007 - IV ZR 149/03]). Nur bei einem ausdrücklichen Widerspruch des Versicherten ist die Versicherung nicht zur Vollmachtserteilung berechtigt (Bremen VersR 91, 1281; Saarbr OLGR 99, 487). Auch der wirksam bestellte Prokurist ist nach § 49 I HGB zur Erteilung berechtigt, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Handelsgesellschaft nicht mehr prozessfähig sein sollte, weil sie nach § 52 III HGB nicht mit dem Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts erlischt (BGH ZIP 19, 609 Rz 25, 26). Vollmachtgeber kann nach § 1902 BGB insb auch der Betreuer sein. Im Prozess einer AG mit ihrem Vorstand kann der Aufsichtsratsvorsitzende nur aufgrund eines ihn hierzu ermächtigenden Aufsichtsratsbeschlusses Prozessvollmacht erteilen (BGH NZG 13, 792 [BGH 14.05.2013 - II ZB 1/11] Rz 21 auch zur Frage einer nachträglichen Genehmigung). Gesetzliche Vertretungsregeln sind zu beachten (zu § 246 II 2 AktG zB München Urt v 9.5.19 – 23 U 2693/18 Rz 31).

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