Rn 15

Kann der Prozessbevollmächtigte den Nachweis nicht führen, weil er bspw die Vollmachtsurkunde nicht in seinen Terminsakten hat, kann das Gericht ihn einstweilen nach § 89 zur Prozessführung zulassen (§ 89 Rn 3). Es kann aber auch davon absehen und eine Frist zur Nachreichung der Vollmacht bestimmen (§ 80 S 2). Die Fristsetzung richtet sich an die vertretene Partei, der Gelegenheit gegeben wird, die Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten einzureichen. Dies kann vor dem Verhandlungstermin oder in der mündlichen Verhandlung unter Anberaumung eines neuen Termins erfolgen, im schriftlichen Verfahren unter Bestimmung eines Zeitpunkts, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§ 128 II 2). Die Frist ist aber keine Ausschlussfrist (BGH 166, 278, 280), der Nachweis kann auch noch nach Fristablauf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht, erbracht werden (§ 89 Rn 5, 10). Eine nachträgliche Erteilung der Vollmacht in der höheren Instanz oder eine nachträgliche Genehmigung sind ausgeschlossen (GmS-OGB BGHZ 91, 111, 114). Allerdings ist es möglich, den Nachweis einer schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Prozessurteils erteilten Vollmacht durch Vorlage der Urkunde noch im Rechtsmittelzug nachzuholen (GmS-OGB BGHZ 91, 111, 115; BGH NJW 02, 1957). Außer durch Nachreichung der Vollmacht kann der Mangel auch durch Ausstellung einer neuen Vollmacht, ggf mit Genehmigung der bisherigen Prozessführung, behoben werden. Verbleibende Zweifel am Nachweis oder an der Mangelfreiheit der Vollmacht gehen zu Lasten der Partei, die Rechtsfolgen ergeben sich aus §§ 88, 89.

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