Rn 5

Wegen Abs 1 S 2 ist eine Fristsetzung zur Beibringung der Vollmacht oder der Genehmigung notwendig (BAG VersR 08, 559 [BAG 26.07.2007 - 8 AZR 707/06]; KG KGR 02, 226, 227), die nach Zeitabschnitten zu bemessen ist (OVG Kobl NJW 93, 2547: nicht ausreichend ›umgehend‹). Die Frist muss ausreichend lang sein, eine zu kurze Frist kann Art 103 I GG verletzen. Die Fristsetzung erfolgt in dem Beschl über die einstweilige Zulassung oder durch Verfügung des Vorsitzenden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich (§§ 224 ff). Da es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH NJW 07, 772), kann die Handlung auch noch nach Fristablauf bis zur Entscheidung über die Zurückweisung nachgeholt werden. Der Nachweis der Vollmacht erfolgt nach § 80 (§ 80 Rn 11 f).

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