Rn 11

Tritt als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auf, muss der Nachweis nur erbracht werden, wenn der Gegner einen Mangel der Vollmacht rügt (§ 88 I). Ist der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt, ist das Gericht zur Prüfung der Vollmacht vAw verpflichtet (BGH MDR 22, 1241 Rz 15) und muss deshalb, wenn der Vertreter im Parteiprozess seiner Verpflichtung zur Vorlage der Vollmacht bereits bei der 1. Rechtshandlung nicht nachkommt (BGH MDR 22, 1241 [BGH 07.07.2022 - IX ZB 38/21] Rz 15) die Vorlage verlangen (§ 88 II). Dieser Nachweis ist bei nicht anwaltlicher Vertretung immer und nicht nur dann zu führen, wenn das Bestehen einer Vollmacht zweifelhaft ist oder bezweifelt wird (BGH WM 22, 1341 Rz 16; 2203 Rz 14).

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