Rn 5

Für die Erteilung der Vollmacht enthält die ZPO keine besonderen Regeln. Sie bedarf auch keiner besonderen Form und kann uU auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (BGHZ 40, 197, 203; NJW 2004, 844, 846). Sie ist nach hM Prozesshandlung (BGH NJW 07, 772; BVerwG NJW 06, 2648; Musielak/Voit/Weth § 80 Rz 5) und setzt deshalb Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nach Maßgabe der §§ 50 ff voraus (BGH NJW 87, 440 [BGH 22.10.1986 - VIII ZB 40/86]). Als Prozesshandlung ist sie bedingungsfeindlich (BAG NJW 06, 2648, 2649 [BVerwG 22.05.2006 - BVerwG 10 B 9.06]), auch eine Anfechtung nach §§ 119 f BGB ist ausgeschlossen (Musielak/Voit/Weth § 80 Rz 5). Sie wird auch dann nach deutschem Prozessrecht beurteilt, wenn sie im Ausland erteilt wurde. Allein die Frage der Rechtsmacht zur Erteilung bestimmt sich nach der fremden Rechtsordnung (BGH NJW 90, 3088). Auch nach einer Beiordnung eines Notanwalts (§ 78c Rn 4) oder eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren (Kobl Beschl v 10.9.20 – 9 WF 509/20 Rz 5) ist die Erteilung einer Prozessvollmacht notwendig, die Beiordnung umfasst dies nicht.

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