Rn 4

Der beigeordnete Anwalt ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet (§ 48 I Nr 2 BRAO). Da die Beiordnung als solche weder ein Mandatsverhältnis begründet noch die Erteilung der Prozessvollmacht durch die Partei ersetzt, muss er unverzüglich einen Anwaltsvertrag mit der Partei abschließen und ihm muss, damit er die Stellung als Prozessbevollmächtigter erlangt, Prozessvollmacht erteilt werden (§ 80 Rn 5 f). Insoweit besteht auf Seiten des Anwalts Kontrahierungszwang, der ihn dazu verpflichtet, zum Abschluss der Vertrags an die Partei heranzutreten (allgM St/J/Jacoby § 78c Rz 17; MüKoZPO/Toussaint § 78c Rz 12). Der Vertrag kann auch stillschweigend abgeschlossen werden, aber nicht allein durch Schweigen auf die Mitteilung von der Beiordnung (St/J/Jacoby § 78c Rz 22; Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 5) oder durch die Anfrage der Partei, wie nun verfahren werden solle (Ddorf OLGR 01, 191). Erst die Erteilung der Vollmacht macht den Anwalt zum Prozessbevollmächtigten. Aber auch schon vor der Mandatserteilung bestehen für den Anwalt ab dem Zugang der Beiordnungsverfügung und vor Abschluss des Vertrags gewisse Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten, die gebieten, die Interessen der Partei vorläufig wahrzunehmen (BGH NJW 73, 757). Für die Partei besteht keine Verpflichtung, mit dem beigeordneten Anwalt einen Vertrag zu schließen und ihm Vollmacht zu erteilen. Sie kann sich weigern und auch nachträglich das Mandat wieder entziehen und die Vollmacht widerrufen. Sie kann aber nicht verlangen, dass ihr deshalb ein anderer Anwalt beigeordnet wird, es sei denn, es gab dafür einen wichtigen Grund (BGH NJW-RR 92, 198 [OLG Düsseldorf 20.09.1991 - 3 WF 141/91]; Ddorf OLGR 95, 249, 250).

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