Rn 60

Im Streit um deren Zulässigkeit gilt § 3 Rn 7 (herrschend wohl noch Saarbr, OLGR 08, 43; Celle, NZM 00, 190; Anders/Gehle/Gehle ZPO Anh § 3 Rz 83; LG Berlin NJW-RR 16, 895: voraussichtliche Jahres-Untermiete; zunehmend KG NJW-RR 17, 331 [KG Berlin 25.10.2016 - 8 W 48/16]; Hambg MDR 17, 1271: 3,5-fache Jahres-Untermiete). Die Besitzeinräumungsklage des Untermieters gegen den Hauptvermieter soll nach § 8, bei unklaren Angaben zur str Zeit nach § 9 zu bewerten sein (KG NZM 06, 720). Für den GeS ist § 41 V GKG analog anzuwenden; der Jahresbetrag der erwarteten Untermiete ist nach dem Rechtsgedanken des § 41 V GKG für das wirtschaftliche Interesse des auf Zustimmung klagenden Hauptmieters geeigneter Maßstab (KG JurBüro 06, 258; OLGR Saarbr 08, 43). Für den Abwehranspruch des Vermieters zählt das Interesse an der Unterlassung. Beschwer bei Verurteilung zur Unterbindung liegt in dem Verlust der Vorteile, die aus der Vermietung an Zwischenmieter gezogen werden, oder in einem mit der Durchsetzung der Unterlassung verbundenen Aufwand (BGH NJW-RR 20, 262 [BGH 19.12.2019 - V ZR 81/19]). Vgl auch Rn 3, 15.

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