1. Ähnliche Nutzungsverhältnisse.

 

Rn 17

Ggü § 8 (Rn 6) ist der Anwendungsbereich nach § 41 I 1 auf Nutzungsverhältnisse erweitert, die miet- oder pachtähnlichen Charakter haben. Darunter fallen: Dauerwohnrecht nach § 31 WEG, dingliches Wohnrecht (BGH NZM 00, 1227; München ZMR 99, 179; Köln JurBüro 06, 477), Heimvertrag (Stuttg NJW-RR 05, 1733), Jagdpacht (LG Saarbrücken JurBüro 91, 582), Leasingvertrag (wenn es um dessen Bestand geht: Celle JurBüro 94, 113), Leihe (Köln NJWE-MietR 97, 273; OLGR Braunschw 99, 231), Siedlerverträge, entgeltliches Wohnungsrecht (vgl St/J/Roth § 8 Rz 21; Musielak/Voit/Heinrich § 8 Rz 6), Wohnrecht iRe angebahnten Kaufvertrags (Köln WuM 95, 719; OLGR Schlesw 98, 424; aA für Herausgabeklage Nürnbg JurBüro 04, 377: § 6, jedenfalls bei Klage des Insolvenzverwalters: Ddorf ZinsO 06, 41). Es reicht aus, dass der Bekl den Einwand des MietV erhebt (KG ZMR 08, 448). Nicht darunter fällt der Automatenaufstellvertrag (Kobl JurBüro 80, 1681). Für den Nießbrauch ist die Anwendung umstr; es wird auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung ankommen (s § 3 Streitwert-Lexikon Nießbrauch). Gemischte Verträge können ebenfalls unter § 41 GKG fallen (Celle JurBüro 94, 113). Die Norm gilt analog für die Gebrauchsüberlassungsklage des Mieters.

2. Entgelt.

 

Rn 18

Grundlage ist wie bei § 8 das auf die str Zeit entfallende Entgelt (Rn 7 f, 9 ff). Die Einbeziehung der Nebenkosten ist in § 41 I 2 GKG geregelt (vgl Rn 14). Sie müssen vertraglich pauschal als Festbetrag oder als Prozentanteil der Miete festgelegt (BGH NZM 07, 935) und eine Abrechnung durch den Vermieter darf nicht vereinbart sein (Hambg MDR 04, 502; Ddorf JurBüro 06, 428). Vertraglich übernommene Mehrwertsteuer wird auch hier hinzugerechnet (BGH NJW-RR 06, 378; Rn 4).

 

Rn 19

Aus sozialen Gründen begrenzt sich der Streitwert auf das einjährige Entgelt, § 41 I 1 GKG.

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