Rn 18

Grundlage ist wie bei § 8 das auf die str Zeit entfallende Entgelt (Rn 7 f, 9 ff). Die Einbeziehung der Nebenkosten ist in § 41 I 2 GKG geregelt (vgl Rn 14). Sie müssen vertraglich pauschal als Festbetrag oder als Prozentanteil der Miete festgelegt (BGH NZM 07, 935) und eine Abrechnung durch den Vermieter darf nicht vereinbart sein (Hambg MDR 04, 502; Ddorf JurBüro 06, 428). Vertraglich übernommene Mehrwertsteuer wird auch hier hinzugerechnet (BGH NJW-RR 06, 378; Rn 4).

 

Rn 19

Aus sozialen Gründen begrenzt sich der Streitwert auf das einjährige Entgelt, § 41 I 1 GKG.

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