Rn 1

§ 799a dient dem Schutz des Schuldners, der sich wegen eines dinglichen Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 794 I Nr 5 unterworfen hat, vor ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung durch einen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers. Betreibt ein anderer als der in der Unterwerfungserklärung bezeichnete Gläubiger die Zwangsvollstreckung und ist eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Klauselgegenklage nach §§ 767, 768 erfolgreich, haftet der neue Gläubiger verschuldensunabhängig für einen in Zusammenhang mit der Vollstreckung entstandenen Schaden, § 799a S 1. Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn sich der Schuldner wegen Forderungen, die durch das Grundpfandrecht gesichert worden sind, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft, dies auch dann, wenn zum Zweck der durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde und der Schuldner sich hieraus der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.

 

Rn 2

§ 799a ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19.8.08 für unzulässig erklärt worden ist, § 37 EGZPO. Die Vorschrift wurde durch das G zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken v 12.8.08 (Risikobegrenzungsgesetz, BGBl, 1666) in die ZPO aufgenommen. Sie will die Interessen des Schuldners wahren, der nach üblicher Vertragsgestaltung beim Erwerb von Immobilien sich ggü dem Kreditinstitut sowohl hinsichtlich des dinglichen als auch des persönlichen Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat; derartige Vollstreckungsunterwerfungen erfolgen von Seiten des Schuldners idR in Erwartung einer langfristigen Geschäftsbeziehung mit dem Kreditinstitut. Die verschuldensunabhängige Haftung des Neugläubigers soll Schuldner vor ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung aus sofort vollstreckbaren Urkunden durch Finanzinvestoren schützen, die derartig gesicherte Forderungen erwerben (G. Vollkommer ZIP 08, 2060).

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