Gesetzestext
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Rn 1
Mit § 799a ZPO wurde eine verschuldensunabhängige Haftung für den Fall eingeführt, dass die Vollstreckung aus einer Urkunde betrieben und die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt § 37, dass die Haftungsnorm des § 799a ZPO nur dann anzuwenden ist, wenn die Vollstreckung nach dem 19.9.08, dem Tag des Inkrafttretens des § 799a ZPO, für unzulässig erklärt worden ist.
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