Rn 5

Nach § 796c I 2 gilt § 796b entspr; gem § 796b II ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Gegner zu hören; eine mündliche Verhandlung kann, muss jedoch nicht stattfinden (vgl § 796b Rn 3). Die Entscheidung ergeht durch Beschl, § 796b II 2. Entsprechend § 796b II 3 ist die Vollstreckbarerklärung unanfechtbar; die ablehnende Entscheidung dagegen ist abw von § 796b II 3 nach § 796c II 2 angreifbar. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Gericht angefochten werden, welches nach § 796b I anstelle des Notars für die Vollstreckbarerklärung zuständig gewesen wäre. Der Notar muss seine ablehnende Entscheidung begründen, § 796c II 1; dem Gericht muss die Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden. Das Gericht entscheidet dann in entsprechender Anwendung des § 796b II 3 durch unanfechtbaren Beschl. Der Beschl ist vAw zuzustellen (vgl § 796b Rn 5).

 

Rn 6

Dem Ag steht die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage offen; Einwendungen des Schuldners sind nicht präkludiert, auch wenn diese im Verfahren vor dem Notar bereits hätten geltend gemacht werden können, so ausdrücklich § 797 VI iVm § 797 IV.

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