Rn 3

Der Antrag muss schriftlich bei dem für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gericht gestellt werden. Ist das LG zuständiges Gericht, herrscht Anwaltszwang (St/J/Münzberg Rz 2; Musielak/Voit/Voit Rz 3). Eine mündliche Verhandlung kann, muss jedoch nicht stattfinden, § 128 IV. § 796b II 1 schreibt die Anhörung des Schuldners zwingend vor. Die Entscheidung ergeht gem § 796b II 2 durch Beschl; dieser ist gem § 796b II 3 unanfechtbar, unabhängig davon, ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgegeben wurde oder nicht. Damit scheidet auch die Klauselerinnerung aus (aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 8). Vollstreckungsabwehrklage kann erhoben werden; es bestehen jedoch die Beschränkungen des § 767 II (vgl § 796a Rn 13).

 

Rn 4

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 796a I vorliegen, ob ein Ausnahmefall nach § 796a II vorliegt oder ein Ablehnungsgrund nach § 796a III gegeben ist. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung und die Problematik des ordre public sind vAw zu prüfen; die materielle Wirksamkeit des Vergleichs und die weitere Frage, ob im Nachhinein rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen entstanden sind, sind nur auf Rüge zu behandeln (St/J/Münzberg Rz 3).

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