Rn 13

Einwendungen, welche die Wirksamkeit des Vergleichs nicht in Frage stellen, wie Erfüllung, Stundung, Erlass oder Aufrechnung, müssen über den Wortlaut des § 796a III hinausgehend im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarerklärung vorgebracht werden; andernfalls unterfallen sie der Präklusionswirkung nach § 767 II (§ 767 Rn 40). Für den Schiedsspruch hat der BGH ausgeführt, dass die Geltendmachung nachträglich eingetretener Einwendungen bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren erfolgen kann und damit der Beschränkung des § 767 II unterliegt (BGH NJW-RR 08, 661, 662 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06]; § 767 Rn 39). Für den Anwaltsvergleich kann nichts anderes gelten. Für eine nachfolgende Vollstreckungsgegenklage fehlt es dann nicht nur am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits iRd Vollstreckbarerklärungsverfahrens materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden können (so aber Musielak/Voit/Voit Rz 14; Schuschke/Walker/Walker Rz 8); vielmehr kann einer späteren Vollstreckungsgegenklage die Präklusionswirkung nach § 767 II entgegengehalten werden (aA St/J/Münzberg § 796b Rz 4, 5; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 39).

 

Rn 14

Einwendungen, die bereits vor Abschluss des Vergleichs hätten geltend gemacht werden können, sind ausgeschlossen, da der Anwaltsvergleich als echter Vergleich nach § 779 BGB die Präklusionswirkung in sich trägt (vgl § 767 Rn 40).

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