Rn 5

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel richtet sich nach §§ 795, 724 ff. Der Beschl, mit welchem die Vollstreckbarerklärung erfolgt, ist nach §§ 166, 329 III vAw zuzustellen; dieser Beschl und nicht der Vergleich als solcher ist Vollstreckungstitel des § 794 I Nr 4b (vgl § 796a Rn 11). Ein den Antrag ablehnender Beschl muss lediglich formlos mitgeteilt werden (St/J/Münzberg Rz 7; Schuschke/Walker/Walker Rz 4).

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