Rn 15

Der Beschl über die Erteilung oder Ablehnung einer gerichtlichen Vollstreckungsklausel ist gem § 796b II 3 nicht anfechtbar (vgl § 796b Rn 3). Wird die notarielle Vollstreckbarerklärung verweigert, ist dies nach § 796c II 2 angreifbar (§ 796c Rn 5).

 

Rn 16

Die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung hat nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Erfüllungsklage zur Folge. Eine derartige Klage muss dann als statthaft angesehen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Vollstreckbarerklärung erteilt werden kann. Mit der Erfüllungsklage kann der Gläubiger auch vorgehen, um einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zuvor zu kommen, wenn dieser bereits Einwendungen gegen den Anwaltsvergleich erhebt (Wieczorek/Schütze/Schütze § 796b Rz 2).

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