I. Verfahren.

 

Rn 6

Der Antrag auf Räumungsfrist ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem zu räumen ist, zu stellen; die §§ 233–238 sind sinngemäß anzuwenden, § 794a I 2. Die Frist läuft ab dem im Vergleich vereinbarten Datum. Ist sofort zu räumen oder beträgt die im Vergleich niedergelegte Frist weniger als zwei Wochen, scheidet eine Räumungsfrist nach § 794a nicht mit der Folge aus, dass nur noch Vollstreckungsschutz nach § 765a in Frage käme; vielmehr ist auf das Datum des Vergleichs abzustellen (St/J/Münzberg Rz 8; Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 10; Zö/Geimer Rz 3; aA Schuschke/Walker/Walker Rz 2). Auf die Frist für die Anbringung des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 II unmittelbar anwendbar (vgl LG Berlin NJW-RR 20, 1008 Rz 5; ebenso Zö/Seibel § 721 Rz 8). Für die Entscheidung ausschl zuständig ist das AG, dies als Prozessgericht und nicht als Vollstreckungsgericht (St/J/Münzberg Rz 2). Vor der Entscheidung muss der Gläubiger gehört werden, § 794a I 4. Das AG entscheidet gem § 794a I 3 durch begründeten Beschl, dies sowohl dann, wenn die Räumungsfrist gewährt wird, als auch dann, wenn sie abgelehnt wird. Das AG ist gem § 794a I 5 befugt, einstweilige Anordnungen nach § 732 II zu erlassen.

 

Rn 7

Gegen die Entscheidung des AG findet die sofortige Beschwerde statt; eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist.

II. Fristen.

 

Rn 8

Die Dauer der Frist darf ein Jahr nicht überschreiten, dies gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs an. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, ist für den Fristenbeginn maßgeblich der im Vergleich genannte Räumungstermin, § 794a III. Die Räumungsfrist kann verlängert werden; ein Verlängerungsantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem zu räumen ist, zu stellen. Mehrere Verlängerungen einschl der ursprünglich nach § 794a bewilligten Frist dürfen zusammengerechnet nicht mehr als ein Jahr betragen. Nach Ablauf der Jahresfrist kann immer noch ein Antrag nach § 765a gestellt werden.

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