Rn 5

Nach Abs 2 kann der Anwalt die Übernahme des Mandats von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen, der sich nach § 9 RVG bemisst und grds in voller Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen verlangt werden kann (BGH VersR 91, 122 [BGH 21.06.1990 - IX ZR 227/89]). Dies gilt nicht für die Beiordnung nach § 121 V, denn eine Vorschusspflicht ist im PKH-Verfahren ausgeschlossen. Verweigert die Partei die Vorschusszahlung, ist auf Antrag des Anwalts die Beiordnung aufzuheben.

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