Rn 1

Die Vorschrift bezweckt die Sicherstellung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass eine Partei nur deshalb keinen Rechtsschutz erhält, weil sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt findet (BVerfG NJW 79, 2117 [BVerwG 14.05.1979 - BVerwG 7 ER 400.79]). Die Anwendung ist daher auf Verfahren mit Anwaltszwang beschränkt und gilt nicht im Parteiprozess (BGH MDR 89, 257). Besteht Anwaltszwang nur für einzelne Verfahrensabschnitte oder Prozesshandlungen, darf eine Beiordnung nur in diesem Umfang erfolgen. Eine Beiordnung eines Anwalts im PKH-Verfahren erfolgt ausschließlich nach § 121. Die Vorschrift ist auch in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) anwendbar (§ 113 I FamFG). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift scheidet die Bestellung eines Notanwalts aus, wenn eine Vertretung allein an der Nichtzahlung des Vorschusses scheiterte, denn auch die Bestellung würde an der Verpflichtung zur Vorschusszahlung nichts ändern (BGH Beschl v 8.7.10 – IX ZB 45/10).

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