Rn 30

Vor dem BGH gilt in allen Verfahren für die Parteien, Beteiligte und beteiligte Dritte Anwaltszwang, eine Ausnahme von der Grundregel des I 4 wurde nicht gemacht. Allein Behörden müssen sich für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen (II). Dies gilt auch für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH NJW-RR 04, 936; BGH Beschl v 12.8.09 – XII ZA 30/09) und die Anhörungsrüge (BGH NJW 05, 2017; BGH Beschl v 16.7.09 – I ZB 41/09). Aus Gründen der Prozessökonomie soll dies ausnahmsweise nicht gelten: für ein Anerkenntnis vor Begründung der Revision (BGH NJW-RR 14, 831 [BGH 06.05.2014 - X ZR 11/14]; aber: Anwaltszwang nach Begründung der Revision, BGH NJW 15, 2194 [BGH 23.04.2015 - I ZB 73/14]); für einen Kostenantrag des Nebenintervenienten nach Klagerücknahme im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH MDR 15, 183 [BGH 18.11.2014 - II ZR 1/14]); für übereinstimmende Erledigungserklärungen (BGH Beschl v 15.9.11 – VI ZR 137/11), einschließlich der Abgabe einer Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl v 5.6.13 – XII ZB 359/11); für die Erklärung des Klageverzichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH NJW 22, 920 Rz 20); für die Aufnahme des nach § 240 unterbrochenen Rechtsstreits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH Beschl v 25.1.22 – V ZR 72/21).

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