Rn 18

Ausnahmen gelten für das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (zB nach § 278 V I oder §§ 361, 362) auch dann, wenn dieser fehlerhaft als Einzelrichter bezeichnet wurde (BGH NJW 80, 2307, 2309). Nicht als beauftragter Richter gilt der Einzelrichter, der das Verfahren an sich selbst als beauftragten Richter überträgt (BGH FamRZ 86, 458). Vor dem ersuchten oder beauftragten Richter kann deshalb ein Prozessvergleich ohne Anwaltszwang geschlossen werden.

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