Rn 2

§ 768 gilt dem Wortlaut nach für Urt; gem § 795 S 1 ist diese Vorschrift auf die in § 794 I genannten Schuldtitel entspr anzuwenden. Für Vollstreckungsbescheide ergibt sich dies ohnedies aus § 796 III; für vollstreckbare Urkunden aus § 777 V, für durch einen Notar für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche aus § 797 VI und für Vergleiche, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, aus § 797a III. Für Entscheidungen nach dem FamFG findet § 768 über § 95 FamFG Anwendung. Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gem § 768 ist nur in den dort vorgesehenen enumerativ aufgezählten Fällen statthaft (Ddorf ZInsO 11, 1706; KG MDR 08, 59; Zö/Herget § 768 Rz 1).

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