Rn 2

Die Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage gelten nicht nur für Urt, sondern gem § 795 auch für die in § 794 I erwähnten Schuldtitel; bei einzelnen Schuldtiteln des § 794 I entfällt § 767 II. Gemäß § 95 I, II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v 22.12.08 gelten die Vorschriften der ZPO, soweit nicht das FamFG ausdrücklich im Einzelfall andere Regelungen enthält, somit auch § 767 für nach diesem Gesetz erlassene Beschlüsse, soweit diese wegen der dort aufgezeigten Aussprüche vollstreckbar sind.

 

Rn 3

Nicht statthaft ist die Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 37). Hier gehen die Vorschriften über die Aufhebung des Titels wegen veränderter Umstände, nämlich die §§ 927, 936, vor. Ausgenommen ist die Leistungsverfügung (BGHZ 24, 269, 273). Nicht anwendbar ist § 767 auch im Justizbeitreibungsverfahren (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 38). Bei Rechtsstreitigkeiten, die das WEG betreffen, handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iSv § 13 GVG; auf das Verfahren sind daher die zivilprozessualen Vorschriften, damit auch § 767, anzuwenden; zuständig sind die Wohnungseigentumsgerichte (BGH NJW 09, 1282, 1283 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08]). Auf den Teilungsplan nach § 115 III ZVG, ebenso die Zuschlagsbeschlüsse nach §§ 93 I, 132 II ZVG, ist § 767 anzuwenden. § 767 gilt für die Feststellung zur Insolvenztabelle gem § 178 III InsO sowie rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne gem § 257 I InsO (RGZ 85, 53, 54; BGHZ 113, 381, 383 f; NJW 14, 2045, 2046). Die Vollstreckungsgegenklage kann sich gem § 14 AVAG gegen die Vollstreckbarkeit ausl Titel richten. § 767 ist weiter bei Urt in Adhäsionsverfahren gem § 406b StPO anzuwenden (Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).

 

Rn 4

Die Vollstreckungsgegenklage ist nur ggü einem zumindest der äußeren Form nach zur Vollstreckung geeigneten und damit vollstreckungsfähigen Titel zulässig. In Betracht kommen Urt auf Leistung einschl Unterlassung oder Duldung und Urt nach § 722. Nicht kann sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen Feststellungs- oder Gestaltungsurteile richten; diese sind nicht vollstreckungsfähig.

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