Rn 33

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gibt es das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793; diese ist gem einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht. Dieses ist gem § 72 I GVG die Zivilkammer des LG. In entspr Anwendung des § 569 III 1 besteht Anwaltszwang nicht. Erlässt das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 793 eine Vollstreckungsmaßnahme, ist hiergegen die Erinnerung an das Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Anhörung des Schuldners nicht erfolgt ist. Fehlt es an der vorherigen Anhörung des Schuldners, handelt es sich nicht um eine ›Entscheidung‹, sondern um die Vornahme einer Vollstreckungshandlung; über die hiergegen vom Schuldner eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Beschwerdegericht selbst zu entscheiden. Bei der Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung liegt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vor, die nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 793, sondern unter den Voraussetzungen des § 574 I 2 nur mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann. Wurde der Schuldner angehört, stellt die Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht eine Entscheidung dar, gegen welche ebenfalls bei ausdrücklicher Zulassung die Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH WM 10, 2317, 2318).

Besonderheiten gelten bei der Kostenerinnerung nach § 766 II. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet nach Maßgabe des § 66 II GKG die unbefristete Beschwerde statt. Hiergegen ist unter den Voraussetzungen des § 66 IV GKG die weitere Beschwerde zulässig (BGH DGVZ 08, 187, 188). Hat das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht entschieden, richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allg vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl § 793 Rn 4).

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