Rn 4

Trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung, findet § 793 über § 11 I RPflG Anwendung; dies ist bspw beim Erlass eines Pfändungs- u Überweisungsbeschlusses der Fall. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtspfleger Entscheidungen trifft, die, hätte der Richter sie erlassen, unanfechtbar wären; es gilt dann § 11 II RPflG; gegen eine derartige Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden, über die, hilft der Rechtspfleger ihr nicht ab, der Richter zu entscheiden hat. Nach der Neufassung des § 11 II 1 RPflG infolge des FGG-RG v 17.12.08 gelten für die Erinnerung nunmehr unterschiedliche Fristen.

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