Rn 11

Der Richter darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (s Rn 5). Seine Anordnung hat die Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss daher Rahmen, die inhaltlichen und zeitlichen Grenzen und das Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG NJW 97, 2165 [BVerfG 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92]). Die richterliche Durchsuchungsanordnung erfolgt durch Beschluss, der (kurz) begründet werden muss (KG DGVZ 83, 72, 73). Die Entscheidung muss inhaltlich bestimmt sein (Wesser NJW 02, 2138 mwN), die Parteien der Zwangsvollstreckung, den Titel (bei einer Teilforderung deren Höhe) sowie die Wohnung, die durchsucht werden soll, enthalten (Köln JurBüro 96, 213, 214f). Als Entscheidung, die nicht verkündet werden muss, ist die Durchsuchungsanordnung in dem Zeitpunkt erlassen, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat, idR also, wenn der Beschl die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH MDR 04, 1076 [BGH 01.04.2004 - IX ZR 117/03]). Der Richter hat die Urschrift ebenso wie die vollstreckbare Ausfertigung der stattgebenden Entscheidung zu unterzeichnen, letztere dem Gläubiger nach § 329 II formlos mitzuteilen und dem Schuldner, sofern er gehört wurde, zuzustellen. Der die Durchsuchung ablehnende Beschl wird dem Gläubiger nach § 329 III zugestellt (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 43). Ihrem Inhalt nach bezieht sich die richterliche Durchsuchungsanordnung auf einen bestimmten Vollstreckungsauftrag, wenn auch uU für andere gleichzeitig stattfindende Vollstreckungsmaßnahmen nicht zwingend eine weitere richterliche Gestattung erforderlich ist (s Rn 6). In zeitlicher Hinsicht sind mehrere Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund ein- und derselben Anordnung nur gestattet, wenn diese für ein bestimmtes Zeitfenster gilt (str; MüKoZPO/Heßler § 758a Rz 65; aA LG Zweibrücken MDR 80, 2096). Grds ist sie verbraucht, sobald der GV mit ihm die Wohnung des Schuldners betreten hat (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 15). Die Anordnung verliert ihre legitimierende Wirkung, wenn auf ihrer Grundlage nicht innerhalb eines halben Jahres die Durchsuchung durchgeführt wurde (BVerfG NJW 97, 2165, 2166 [BVerfG 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92]). Sie länger aufrecht zu erhalten, wäre nicht verhältnismäßig (s Rn 5 aE).

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