Rn 7

Ob die Gegenleistung des Gläubigers ordnungsgemäß angeboten wurde, hängt von ihrem Inhalt ab, den der GV selbstständig zu ermitteln hat. Denn die Prüfungskompetenz und die Prüfungspflicht (Alff Rpfleger 04, 159 [LG Hamburg 29.10.2003 - 321 T 76/03]) im Hinblick auf das ordnungsgemäße Angebot der Zug um Zug Gegenleistung liegt nicht bei dem, der die Klausel erteilt hat, sondern beim Vollstreckungsorgan (Köln Rpfleger 97, 315; Hamm Rpfleger 83, 393 mit Anm Münzberg Rpfleger 84, 276). Rügt der Schuldner die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der angebotenen Leistung, darf mit der Vollstreckung nicht begonnen werden, ohne dass der GV die Gegenleistung daraufhin überprüft hat (ThoPu/Seiler § 756 Rz 12). Ist im Rahmen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung zweifelhaft, ob die tatsächlich angebotene Gegenleistung der konkret ausgeurteilten entspricht, ist die Klage auf Feststellung, dass die im Vollstreckungstitel näher bezeichneten Gegenstände diesem entsprechen, und sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, zulässig (BGH DGVZ 11, 31). Beim Angebot einer beweglichen Sache muss besonders darauf geachtet werden, dass es den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit entspricht (s Rn 3; ähnliches gilt für das Angebot einer Handlung s Rn 4). Die möglichst genaue Bezeichnung der geschuldeten Sache im Titel muss dem GV die eigenverantwortliche Überprüfung der Identität des dort bezeichneten Gegenstands mit dem übergebenen ermöglichen (KG NJW-RR 94, 959 [KG Berlin 08.03.1994 - 1 W 7446/93]). Der Umfang der Prüfungspflicht des GV ist in dem Fall streitig, dass die Gegenleistung in der Übereignung einer bestimmten Sache besteht und der Schuldner rügt, der angebotene Gegenstand habe sich seit der Übergabe an den Gläubiger aufgrund der ihm anhaftenden Mängel so verschlechtert, dass er ihn nicht mehr annehmen müsse. Nach hM hat der GV diese Rüge iRd § 756 nur zu berücksichtigen, wenn die Mängel zu einer Identitätsänderung der angebotenen Sache geführt haben (s Rn 8). Lässt sich eine solche nicht feststellen, darf eine Vollstreckung nur stattfinden, wenn der Schuldner den angebotenen Gegenstand freiwillig als den aufgrund des Titels geschuldeten akzeptiert, was im Vollstreckungsprotokoll ausdrücklich zu vermerken ist (Schuschke/Walker/Walker § 756 Rz 10).

 

Rn 8

Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Frage der Identität der geschuldeten mit der angebotenen Sache, muss der Gläubiger eine entsprechende Feststellungsklage erheben (LG Kleve NJW-RR 91, 704 [LG Kleve 05.09.1990 - 4 T 197/90]; LG Koblenz DGVZ 05, 76). Steht fest, dass Identität nicht (mehr) vorliegt, muss die Zwangsvollstreckung auch dann unterbleiben, wenn der Schuldner die Veränderung zu vertreten hat (str; LG Bonn DGVZ 83, 187; aA LG Itzehoe DGVZ 87, 43). Im Übrigen muss der Schuldner seine Einwendungen im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 geltend machen (BGH MDR 05, 1311). Die Leistung einer mangelfreien Sache kann nur verlangt werden, wenn sich die Mangelfreiheit als Kriterium aus dem Titel entnehmen lässt (Musielak/Voit/Lackmann § 756 Rz 4). Der GV muss des Weiteren den Nachweis der Befriedigung des Schuldners anerkennen, wenn diese aus dem Urt ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ersichtlich ist (BGH NJW 82, 1048, 1049 [BGH 09.12.1981 - VIII ZR 280/80]).

 

Rn 9

Geht es um das Angebot einer unbeweglichen Sache, ist es ausreichend, wenn der Schuldner einen unter Wahrung einer angemessenen Frist festgesetzten Auflassungstermin vor dem Notar mitteilt. Bleibt der Schuldner diesem fern oder nimmt er – obgleich anwesend – das Angebot nicht an oder offeriert er vor der Annahme den von ihm abverlangten Kaufpreis nicht, begründet das den Annahmeverzug (BGHZ 116, 244, 250 = NJW 92, 556). Ist die Abtretung einer Forderung Inhalt der Gegenleistung des Gläubigers, ist die Übermittlung einer Erklärung des Gläubigers an den Schuldner durch den GV des Inhalts ausreichend, dass er die Forderung abtritt. Ob die Forderung besteht, wird dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft (Schuschke/Walker/Walker § 756 Rz 14). Ist die geschuldete Gegenleistung dagegen eine Geldzahlung, gegen die der Gläubiger mit einem anderen Zahlungsanspruch aufrechnen möchte, muss der Schuldner nachweisen, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatsächlich existiert. Allein der Auftrag an den GV, ggü dem Schuldner die Aufrechnung zu erklären, genügt nicht. Allerdings lässt der bloße Ablauf einer Zahlungsfrist, in der die Gegenleistung zu erbringen war, eine Herausgabepflicht nicht entfallen, so dass der GV die Herausgabevollstreckung nicht allein aus diesem Grund ablehnen darf (LG Oldenburg DGVZ 10, 86, 87).

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