Rn 3

Die Gegenleistung des Gläubigers muss dem Schuldner genauso offeriert werden, wie der Titel das vorgibt. Umstände, Listen, Verzeichnisse oder vergleichbare Unterlagen außerhalb des Vollstreckungstitels dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden (KG NJW-RR 98, 424). Ist die Beschreibung der Gegenleistung im Titel zu unbestimmt (zB wenn sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung im Titel nur aus einem noch einzuholenden Gutachten ergibt: Hamm MDR 10, 1086), besteht ein vAw zu beachtendes Vollstreckungsverbot (BVerfG NJW 97, 2167, 2168 [BVerfG 13.03.1997 - 1 BvR 116/97]; BGH NJW 93, 3206, 3207; s vor §§ 704 ff Rn 14), es sei denn der Schuldner hat die Leistung explizit als korrekt und komplett akzeptiert (Kobl OLGR 00, 520). Als Faustregel lässt sich sagen, dass die Gegenleistung so (identifizierbar; Kobl OLGR 00, 529) bestimmt sein muss, dass sie selbst zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH NJW 66, 1755; Köln NJW-RR 91, 383 [OLG Köln 23.11.1990 - 2 W 195/90]). Ob sie dieser Anforderung genügt, muss ggf durch Auslegung geklärt werden.

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