Rn 7

Sowohl für den Vollstreckungszugriff als auch für die Vornahme von Handlungen nach Abs 1 benötigt der GV, um sich zu legitimieren, die vollstreckbare Ausfertigung (Hamm Rpfleger 89, 467). Der Dienstausweis des GV nach § 5 GVO bezeugt dagegen nur, dass er GV ist und in welchem Amtsbezirk er tätig ist (Schuschke/Walker/Walker § 754 Rz 17). Kann er die vollstreckbare Ausfertigung auf Verlangen nicht vorweisen, darf er weder Vollstreckungshandlungen vornehmen noch freiwillige Zahlungen oder Leistungen des Schuldners entgegen nehmen oder quittieren. In beiden Bereichen handelt der GV hoheitlich. Erforderlich ist, dass der GV an der vollstreckbaren Ausfertigung Besitz hat und sie bei der Vollstreckung auf Verlangen vorweisen kann, § 31 V GVGA. Ist die Klausel entbehrlich (s § 724 Rn 3), genügt allein der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung. Im Unterschied zu § 754 setzt die Tätigkeit des GV nicht zwingend einen Vollstreckungsauftrag voraus. Liegt ein solcher jedoch vor und wird er zurückgenommen, hat das auf die Ermächtigung nach § 755 keinen Einfluss, vorausgesetzt der GV verfügt nach wie vor über die vollstreckbare Ausfertigung. Solange das der Fall ist, wird die Ermächtigung ggü dem Schuldner und Dritten unwiderlegbar vermutet (ThoPu/Seiler § 754 Rz 10).

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