Rn 6

Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR (s § 736 Rn 1 ff) genügt ein Titel zugunsten der GbR als Vollstreckungsgläubigerin (BGH NJW 04, 3632, 3634 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 288/03]; KG Rpfleger 08, 476 [KG Berlin 06.05.2008 - 1 W 319/06]), ebenso ein Titel gegen die Gesellschafter, wenn sich deren Identität mit der GbR mit der notwendigen Sicherheit ergibt (LG Berlin Rpfleger 08, 482). Auch die Angabe der geschäftsführenden Person ist ausreichend (BGH NJW-RR 05, 119). Richtet sich der Titel gegen eine nicht eingetragene Personenhandelsgesellschaft und stellt sich heraus, dass es sich tatsächlich um eine GbR handelt, ist die Vollstreckung zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 736 vorliegen (Musielak/Voit/Lackmann § 750 Rz 10). Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften bedeutet namentliche Bezeichnung die Angabe des Gesamtnamens zB eines Vereins oder der Firma (Zö/Seibel § 750 Rz 12). Das Vollstreckungsorgan benötigt, um aktiv werden zu können, weitere Angaben in Titel oder Klausel (va zum Sitz). Der vertretungsberechtigte Gesellschafter muss jedoch nicht angegeben werden, wobei die Angabe seiner Privatanschrift neben der des Sitzes unschädlich ist (Köln Rpfleger 75, 102f). In das Gesellschaftsvermögen einer Vor-GmbH kann nur vollstreckt werden, wenn ein Titel gegen sie vorliegt. Das Privatvermögen des Gründers unterliegt der Vollstreckung hingegen nicht (Zö/Seibel § 750 Rz 12). Zur Vollstreckung in eine Gründungs-GmbH ist ein Titel gegen die Vor-GmbH erforderlich (BayObLGZ 87, 446, 448). Aus einem Titel gegen eine GmbH kann nicht in das Vermögen der GmbH & Co.KG vollstreckt werden, in das die Vollstreckungsschuldnerin integriert ist (BayObLG NJW 86, 2578 [BayObLG 09.05.1986 - BReg. 2 Z 45/86]).

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