Rn 2

Wie § 1362 BGB gilt § 739 grds ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner, auch bei Gütertrennung nach § 1414 BGB (Ddorf DGVZ 81, 11; Bambg DGVZ 78, 9), jedoch nicht für das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 1415, 1416 BGB, §§ 740–745). Die Vermutung entfaltet Wirkung bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen nach §§ 808 ff (einschließlich Geld BGH FamRZ 55, 42), bei der Erwirkung der Herausgabe einer Mobilie sowie bei der Leistung vertretbarer Sachen nach §§ 883, 884 (St/J/Münzberg § 739 Rz 19). Sie gilt nicht für die Vollstreckung in Forderungen, andere Vermögensrechte sowie Immobilien (Oldenbg NJW-RR 94, 715; aA Hamm NJW-RR 56, 1681), ebenso wenig für die Vollstreckung von Ansprüchen nach § 894. § 739 kommt nach dem Prinzip der lex fori auch für Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit zur Anwendung, die im Inland zusammenleben (MüKoZPO/Heßler § 739 Rz 22).

 

Rn 3

Sie gilt dagegen nicht, auch nicht in entsprechender Anwendung, für nicht eingetragene homosexuelle und heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften (str: BGH NJW 07, 992; Köln FamRZ 90, 623; aA H. Roth JZ 07, 528; Thran NJW 95, 1458). De lege lata fehlt es an der planwidrigen Regelungslücke für eine vollstreckungsrechtliche Gleichbehandlung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern mit nichtehelichen oder faktischen Lebensgemeinschaften. Denn der Gesetzgeber hat die sachliche Ausweitung der Vorschrift mehrmals erwogen, konnte sich dazu letztlich aber nicht entschließen. Auch wenn die Willkürgrenze hinsichtlich der Beschränkung auf Eheleute und eingetragene Partner nicht erreicht sein dürfte (Musielak/Voit/Lackmann § 739 Rz 4), ist die behutsame vermögensrechtliche Angleichung der nichtehelichen an die eheliche Lebensgemeinschaft ein Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung der jüngsten Zeit (BGHZ 177, 193; BGH NJW 08, 3282 für die Aufteilung von Vermögenswerten nach Trennung). Das sollte sich de lege ferenda auch vollstreckungsrechtlich abbilden. Dass § 739 dagegen auf Wohngemeinschaften nicht entsprechend anwendbar ist, ergibt sich bereits aus der ratio der Vorschrift. Die Vermögen von zusammenlebenden Personen (zB von erwachsenen Verwandten) werden hier typischerweise nicht miteinander vermengt. Auch fehlt die Stabilität einer ehelichen Beziehung oder eingetragenen Lebenspartnerschaft (Köln DGVZ 76, 153).

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