Gesetzestext

 

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

A. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 884 erklärt § 883 I auch auf die Leistungsvollstreckung in vertretbare Sachen (§ 91 BGB) und in Wertpapiere für anwendbar. In Abgrenzung hierzu erfasst der Anwendungsbereich von § 883 Stück- und Vorratsschulden. Leistung iSd § 884 ist neben der Übereignung auch die Besitzverschaffung (ThoPu/Seiler Rz 1).

 

Rn 2

Unabhängig davon, ob es sich um Inhaber- oder Namenspapiere handelt, zählen zu den Wertpapieren iSd § 884 sämtliche Papiere, bei denen die Ausübung des Rechts von der Inhaberschaft abhängt, zB Aktien, Lotterielose (s MüKoZPO/Gruber Rz 3; LAG Hamburg ZIP 14, 1696; s.a. Meier MMR 21, 381). Nicht hierzu gehören Pfand-, Versicherungs- und Schuldscheine (Zö/Seibel Rz 1). Nach § 884 ist auch zu vollstrecken, wenn der Titel auf Herausgabe von Aktien lautet, die sich in Sammelverwahrung befinden (BGH NJW 04, 3340 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 24/04]).

B. Verfahren.

 

Rn 3

Der GV nimmt dem Schuldner die Sachen bzw Wertpapiere weg und übergibt sie dem Gläubiger. § 884 betrifft zunächst die Besitzübertragung. Ist der Schuldner daneben zur Übereignung verpflichtet, muss die Abgabe der Einigungserklärung nach § 894 vollstreckt werden. Mit der Wegnahme der Sache konkretisiert sich die Schuld des Schuldners gem § 243 II BGB auf diejenigen Gegenstände, die der GV an sich genommen hat. Befinden sich beim Schuldner mehr Sachen, als dieser dem Titel nach schuldet, so wählt der GV an Stelle des Schuldners nach der Regel des § 243 I BGB bzw § 360 HGB aus.

 

Rn 4

Findet der GV die herauszugebenden Sachen nicht vor, scheidet eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners deshalb aus, weil § 884 ausdrücklich nur auf § 883 I verweist. Die eingeschränkte Verweisung erklärt sich dadurch, dass sich der Schuldner vertretbare Sachen beschaffen kann und es daher unerheblich ist, ob er die geschuldeten Sachen bereits besitzt. Weil auch die §§ 887 ff unanwendbar sind, bleibt dem Gläubiger in diesen Fällen bei Drittgewahrsam nur der Weg über § 886 oder sonst über die Ersatzbeschaffung mit besonderer Schadensersatzklage nach § 893 (Köln JZ 59, 63; LAG Hamburg ZIP 14, 1696; Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 3).

C. Kosten/Gebühren.

 

Rn 5

S hierzu die Kommentierung des § 883.

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