Rn 1

§ 739 ergänzt die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB, der § 1006 BGB modifiziert, für die Zwecke der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gegen Eheleute. Parallel dazu konstruiert die inhaltsgleiche Vorschrift des § 8 I LPartG den Vollstreckungszugriff in Mobilien gegen die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 739 II eingefügt durch LPartG v 16.2.01, BGBl I, 266). Gäbe es die Vorschrift nicht, könnte der die Sache besitzende Ehegatte oder Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners aufgrund seines Mitgewahrsams, in dem die in einem räumlichen Familienverband befindliche Sachen idR stehen (BGHZ 73, 257 = NJW 79, 976), der Zwangsvollstreckung nach § 809 widersprechen. Der Gläubiger, für den die Gewahrsams- und Besitzverhältnisse der Eheleute oder Lebenspartner idR nicht nachvollziehbar sind, wäre darauf verwiesen, sich den Anspruch des Schuldners gegen den Dritten, in dessen Gewahrsam sich die Sache befindet, nach § 886 überweisen zu lassen. Um ihm das zu ersparen, stellt § 739 zum Zwecke der Durchführung der Zwangsvollstreckung die Vermutung auf, dass der Schuldner Gewahrsamsinhaber und Besitzer ist. Die sozialpolitisch motivierten Regelungen des § 811 werden dagegen nicht außer Kraft gesetzt (BGH NJW-RR 10, 642 f = WM 10, 471). Der Ehegatte oder Lebenspartner, der nicht schuldet, muss sein der Veräußerung entgegenstehendes Recht nach § 771 geltend machen. Systematisch ist die Vorschrift an dieser Stelle in der ZPO insofern ein Fremdkörper, als sie nicht regelt, wer Vollstreckungsschuldner ist. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 739 im Hinblick auf Art 6 I GG s Schuschke/Walker/Schuschke § 739 Rz 1 f.

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