Rn 1

Wurde die Schuld des Bestellers bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs an dessen Vermögen (oder nach Abs 2 an einer Erbschaft) rechtskräftig festgestellt, erleichtert § 738 die Zwangsvollstreckung ggü den Anforderungen des § 737. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Duldungstitel des Gläubigers des Bestellers gegen den Nießbraucher wird durch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Besteller erstrittenen Leistungsurteils gegen den Nießbraucher (nach Abs 2 gegen den Erblasser) nach §§ 727, 730 bis 732 analog ersetzt. Die Klausel erlaubt dann den Vollstreckungszugriff in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände (s § 737 Rn 2), nicht aber auf das persönliche Vermögen des Nießbrauchers (MüKoZPO/Heßler § 738 Rz 1). § 727 ist nicht nur analog, sondern unmittelbar einschlägig, wenn der Titel auf Herausgabe einer bestimmten Sache lautete und sich der später bestellte Nießbrauch auch auf diese erstreckte. Denn in diesem Fall ist der Nießbraucher Rechtsnachfolger des Bestellers iSd § 325 (Schuschke/Walker/Schuschke § 738 Rz 2). § 738 kommt auch bei anderen Titeln als Urteilen nach § 704 zur Anwendung (§§ 794, 795). Ist ein Titel der Rechtskraft nicht fähig, kommt es auf den Zeitpunkt seiner Entstehung an.

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