Rn 1

Der Schuldner hat zwar im Verfahren vor dem Rechtspfleger (nicht aber in den Fällen der Klauselerteilung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 724s § 724 Rn 10) einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Anhörung vor der Erteilung einer sog qualifizierten Klausel. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus Art 103 I GG, sondern aus dem rechtsstaatlichen Grds eines fairen Verfahrens (BVerfGE 101, 397 mit abl Anm Gottwald FamRZ 00, 1477; krit auch MüKoZPO/Wolfsteiner § 730 Rz 1 f; Münzberg Rpfleger 91, 161: Art 103 I GG, weil es sich um Rspr handele). Das Anhörungsrecht des Schuldners wird jedoch in § 730 im Interesse eines raschen Vollstreckungsverfahrens dadurch stark eingeschränkt, dass die Durchführung einer Anhörung in das pflichtgemäße Interesse des funktionell zuständigen Rechtspflegers gestellt wird (›kann‹; BGH MDR 06, 52 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 23/05]). Der Schuldner ist damit grds darauf verwiesen, seine Einwendungen mit der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 768, 732 geltend zu machen. Er wird also erst nach der Klauselerteilung gehört, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (BVerfGE 9, 89 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]; 18, 399 [BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63]; 51, 97 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]). Immerhin kommt § 732 II den Interessen des Schuldners insoweit entgegen, als der Richter vorab nachprüft, ob seine Einwendungen berechtigt erscheinen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen können.

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