Rn 3

Neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 707 (s § 707 Rn 6 ff) ist eine statthafte, nicht jedoch zwingend zulässige Berufung erforderlich, die durch den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht tatsächlich eingelegt worden ist. Vorher kommt eine Entscheidung nicht in Betracht, weil die Erfolgsaussichten der Berufung nicht geprüft werden können (Saarbr MDR 97, 1157 [OLG Saarbrücken 24.07.1997 - 1 U 605/97 - 124]). Allein der Antrag auf PKH für eine in Aussicht genommene Berufung genügt insoweit nicht (Zö/Herget § 719 Rz 3). Das mit der Berufung angefochtene Urt muss für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein, was bei allen Urteilen der Fall ist, deren Rechtskraft nicht bereits mit der Verkündung eintritt (s § 705 Rn 2). Das Urt muss nicht zwingend einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, weil dem Schuldner nicht abverlangt werden kann, mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen die Vollstreckungsfähigkeit abklären zu lassen, während er den Titel selbst ja schon mit der Berufung angefochten hat (str; St/J/Münzberg § 719 Rz 2; aA Zö/Herget § 719 Rz 1). Ob das Urt ohne oder gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, ist nur iRd Begründetheit des Einstellungsantrags von Bedeutung (MüKoZPO/Götz § 719 Rz 3). In Patentsachen ist § 719 I (und nicht § 719 II) im Revisionsverfahren und im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (analog) anwendbar, wenn das BPatG das Klagepatent im Patentnichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt hat (BGHZ 202, 288; dazu Bornhäusser GRUR 15, 331).

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