Rn 6

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners, der auf den Erlass einer der in § 707 genannten Anordnungen mit hinreichender Bestimmtheit gerichtet ist und für den, was die Frage des Anwaltszwangs und die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbelangt, die allgemeinen Vorschriften gelten (§§ 78, 496 im Verfahren vor den Amtsgerichten). Der Antrag ist statthaft, sobald ein Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem Anordnungen nach § 707 möglich sind, betrieben wird. Das Gericht kann eine weniger weitreichende Anordnung treffen als die beantragte (Braunschw NJW 74, 2138), nicht jedoch eine weitergehende (§ 308 I).

 

Rn 7

Zuständig für die Einstellungsentscheidung ist dasjenige Gericht, das über den rechtlichen Bestand des Titels zu befinden hat, also über die Hauptsache, Wiederaufnahme, Rüge nach § 321a oder über das Nachverfahren entscheidet (Karlsr MDR 88, 975). Dessen Zuständigkeit besteht auch nach dem Urt solange fort, bis ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Danach ist das Rechtsmittelgericht ausschließlich zuständig (Hamm FamRZ 85, 306, 307). Wird der Prozess nach der Anfechtung eines Vorbehaltsurteils im Nachverfahren weiter betrieben, kann sowohl das Gericht, vor dem das Nachverfahren stattfindet, als auch das Rechtsmittelgericht Anordnungen treffen (Nürnbg NJW 82, 392 [OLG Nürnberg 13.07.1981 - 5 W 1647/81]).

 

Rn 8

Die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs ist keine formelle Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707. Jedoch wird der Antrag nach dieser Vorschrift in diesem Fall in aller Regel unbegründet sein, weil in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bestehen (BGHZ 8, 47, 49). Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung gegeben, nämlich ab dem Zeitpunkt der Klauselerteilung nach § 724, und entfällt erst mit deren Ende. Es besteht nicht mehr, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat und das Geld dem Gläubiger ausgehändigt worden ist (Musielak/Voit/Lackmann § 707 Rz 5; aA München MDR 85, 1034).

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