Rn 1

Zweck des Verfahrens nach § 719 ist es, solchen Entscheidungen ihre vorläufige Vollstreckbarkeit zu nehmen, die sich bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig nicht haltbar erweisen (BGH WuM 16, 305; Ddorf GRURPrax 16, 83). Abs 1 der Vorschrift verweist für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen (oder Vollstreckungsbescheiden nach § 700), gegen die Einspruch oder Berufung eingelegt wurde, auf § 707. Hinsichtlich der Einstellungsmodalitäten wird dieser Verweis bei einem Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid in Abs 1 S 2 modifiziert. Bei diesen beiden Titelarten dominieren die Interessen des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung ggü denen des Schuldners an der Einstellung, weil dieser sich nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln gewehrt hat und daher seine eigene Säumnis für die Existenz der Titel ursächlich geworden ist (MüKoZPO/Götz § 719 Rz 1).

 

Rn 2

Abs 2 trifft für Urteile, die in der Revisionsinstanz für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, eine ggü § 707 besondere und inhaltlich strengere Regelung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Da sich bereits zwei Tatsacheninstanzen mit der Rechtsposition des Schuldners befasst haben und die Vollstreckung möglichst nicht wieder hinaus geschoben werden soll, ist die Einstellung nur noch in dem Ausnahmefall möglich, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und der Einstellung nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Für die praktisch wichtigsten Fälle der Einstellung der Zwangsvollstreckung, der Berufung, des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, des Vollstreckungsbescheids und – über den Wortlaut des § 719 hinaus – der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 V S 2 ist § 719 daher die einschlägige Rechtsvorschrift (BGH GRUR 16, 1206 [BGH 12.09.2016 - X ZR 14/15]). Sie ist auch anwendbar bei der Berufung gegen Urteile, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigen (§§ 922 I, 925 I, 936; München ZIP 18, 1796), nicht dagegen bei Urteilen, die einen Arrestbeschluss aufheben (Bremen InVo 98, 362). Entscheidungen, die einstweiligen Rechtsschutz gewähren oder bestätigen, sind auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar und insoweit den für vorläufig vollstreckbar erklärten vergleichbar. Allerdings muss die Praxis dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Eilfälle handelt, so dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in besonderen Fällen in Betracht kommt, insb wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsmittels sehr wahrscheinlich ist (Frankf MDR 97, 393; KG NJW-RR 98, 1381 [KG Berlin 13.08.1997 - 3 UF 3216/97]; Celle NJW 90, 3280).

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