Rn 4

Das Gericht trifft die Entscheidung nach § 713 vAw. Der Beurteilungsspielraum, den die Vorschrift einräumt (›soll‹), bezieht sich nicht darauf, ob den Schuldnerschutzanträgen der §§ 711, 712 entsprochen wird oder nicht, sondern nur auf das Kriterium ›unzweifelhaft‹. Soweit das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Rechtsmittel unzweifelhaft unzulässig ist, hat es nach § 713 zu prozedieren und von Schutzmaßregeln zugunsten des Schuldners abzusehen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist vielmehr nach Maßgabe der §§ 708, 709 vorzunehmen.

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