Rn 5

Eine stattgebende Entscheidung kann nur zusammen mit demjenigen Rechtsmittel angefochten werden, das in der Hauptsache statthaft ist und ist im Tenor des Urteils auszusprechen. Im Fall des § 709 gestattet das Gericht dem Schuldner, entweder die Vollstreckung durch Sicherheit, Teilsicherheit entsprechend § 709 S 2 oder Hinterlegung trotz Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Denkbar ist auch, dass eine Beschränkung des Vollstreckungsrechts auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II angeordnet wird, vorausgesetzt der Schuldner ist zu Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nicht in der Lage. Hier gilt § 752 S 1 analog. Die gravierendste Schutzmaßnahme aus der Sicht des Gläubigers ist der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckung nach § 712 I 2 Fall 1. Handelt es sich um ein Urt nach § 708, scheidet eine Entscheidung nach § 709 S 2 aus, weil Abs 1 S 1 Hs 2 nur auf § 709 S 1 verweist, nicht auf § 708. Außerdem kann nach § 712 II 2 die Vorschrift des § 709 (hier auch S 2 zugunsten des Gläubigers) angewendet werden. Leistet der Schuldner die angeordnete Sicherheit oder kommt er seiner Hinterlegungspflicht nach, gelten die §§ 775 Nr 3, 776; anderenfalls bleibt dem Gläubiger nur die Sicherungsvollstreckung nach § 720. Im Anwendungsbereich von Abs 1 S 2 Fall 1 ist die Vollstreckung ausgeschlossen, in dem des Abs 1 S 2 Fall 2 ist sie nach Maßgabe des § 709 S 1 möglich. Eine nicht stattgebende Entscheidung (denkbar sind Unschlüssigkeit, fehlende Glaubhaftmachung oder Überwiegen des Gläubigerinteresses) behandelt den Schutzantrag nicht im Tenor, sondern nur in den Entscheidungsgründen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge