Rn 10

Die Vorschrift betrifft alle Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ob sie nun eine Entscheidung bestätigen, aufheben oder den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen (Karlsr JZ 84, 635 [BGH 01.03.1984 - I ZR 217/81]). Ausgenommen sind einzig Urteile der Berufungsinstanz, die bereits mit Verkündung rechtskräftig werden, also insb Arreste und einstweilige Verfügungen nach § 542 II 1. Aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urt 1. Instanz kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden, soweit das Urt in der Berufungsinstanz bestätigt worden ist. In der Folge des G zur Änderung des § 522 der ZPO (BGBl I, 2082) wurde das in S 2 nunmehr ausdrücklich normiert und auf Zurückweisungsbeschlüsse erweitert. Titel, die aus nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten stammen, sind nur gegen Sicherheitsleistung nach § 709 vorläufig vollstreckbar, da bei ihnen die Vollstreckung eher vollendete Tatsachen schafft als bei vermögensrechtlichen Titeln.

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