Rn 6

Die Vorschrift erfasst Urteile, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung ablehnen (§§ 922, 936) oder aufheben (§§ 925 II, 927, 936), nicht aber Urteile die eine(n) solche(n) erlassen oder bestätigen. Denn diese sind ohne besonderen Ausspruch bereits ihrer Rechtsnatur nach vorläufig vollstreckbar. Bedeutung hat die Vorschrift in ihrem unmittelbaren Regelungsgehalt nur für die Kosten. Sie gilt in weiter Auslegung auch für Urteile, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung abändern, zum Beispiel im Fall des § 925 II. Berufungsurteile werden in diesem Fall allerdings nach § 542 II rechtskräftig. Für sie gilt Nr 6 daher nicht (MüKoZPO/Götz § 708 Rz 13).

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