Rn 5

Entscheidungen in besonderen Verfahrensarten betreffen die Nr 4 und 5, nämlich stattgebende und abweisende Urteile im Urkunden- (§ 592), Wechsel- (§ 602) und Scheckprozess (§ 605a), sowie solche nach § 597 II. Nr 5 ergänzt Nr 4 insofern, als Urteile im Nachverfahren, durch die ein Vorbehaltsurteil in den Verfahrensarten der Nr 4 bestätigt wird, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können (Fischer JuS 14, 224, 225). Praktisch bezieht sich das nur auf die weiteren Kosten, weil die Vollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil keine Sicherheitsleistung voraussetzt.

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