Rn 5

Entscheidungen, die rechtsmittel- und einspruchsfähig sind, werden formell rechtskräftig, wenn die Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist abläuft, ohne dass sie angefochten wurden. Das gilt auch für unzulässige, nicht aber gänzlich unstatthafte Rechtsmittel (GemS-OGB BGHZ 88, 353 = NJW 84, 1027; BGHZ 109, 211, 213; Prütting NJW 80, 361). Formelle Rechtskraft tritt auch in den Fällen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, in denen das Rechtsmittel oder der Einspruch vor Fristablauf zurückgenommen oder verworfen wurde, weil eine wiederholte Einlegung des Rechtsmittels und des Einspruchs vor dem Fristende jederzeit möglich ist (ThoPu/Seiler § 705 Rz 8). Dasselbe gilt bei einem Verzicht auf eine Anschlussrevision. Bis zum Ablauf der Frist darf daher kein Teilrechtskraftzeugnis erteilt werden (Karlsr MDR 83, 676; aA Hamm FamRZ 83, 823). Ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 wird erst mit dem Ablauf der Revisionsfrist formell rechtskräftig (BGH MDR 79, 127). Sonst tritt formelle Rechtskraft bei einem Versäumnisurteil mit Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist nach § 339 I ein. Das gilt nach § 700 I auch für Vollstreckungsbescheide, die nach überwiegender Auffassung der Rechtskraft fähig sind (BGH NJW-RR 90, 434 [BGH 18.01.1990 - III ZR 26/89]; BAG NJW 89, 1053 [BAG 07.12.1988 - 4 AZR 471/88]).

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