Rn 16

Die Anträge auf Erlass eines MB und eines VB werden dem Ag nicht mitgeteilt (§ 702 III). Der Ag kann gegen den MB Widerspruch einlegen und er ist durch den MB gewarnt, dass mit dem VB zu rechnen ist (§ 692 I Nr 4). Problematisch kann es für den Ag bei Parteizustellung werden, wenn der Ag keinen Widerspruch einlegt, weil er zahlt und darauf vertraut, dass sich das Verfahren damit erledigt, jedoch der ASt diese Zahlung entgegen § 699 I 2 Hs 2 nicht angibt und zugleich mit der Zustellung die Vollstreckung beginnt (§ 699 Rn 23). Immerhin ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Ag eine Quittung des ASt (§ 775 Nr 4) oder den Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis vorlegt (§ 775 Nr 5).

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