Rn 7

Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der Zweiwochenfrist ein, ist grds wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren (§ 697 II 1), vgl §§ 271 ff. Sie ist unverzüglich vAw an den Beklagten oder seinen Prozessbevollmächtigten (§ 172) zuzustellen und er ist, im Anwaltsprozess, aufzufordern einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn er sich verteidigen will (§ 271). Zu dem neu eingefügten § 697 II 2 s Rn 1. Wählt der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren (§ 276) kann er, abw von § 276 I 2, auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist setzen (§ 697 II 3).

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