Rn 1

§ 697 befasst sich mit dem weiteren Vorgehen, nunmehr des streitigen Gerichts, im Anschluss an die Bestimmungen in § 696 zum Widerspruch beim Mahngericht und zu seinen Wirkungen. Nachdem Angaben zur Sache im Mahnverfahren durch Formular und Eingabefelder so beschränkt sind, dass mehr als Individualisierung des Anspruchs nicht möglich ist (§ 690 Rn 20), muss nun für das streitige Verfahren die Anspruchsbegründung nachgeholt werden (§ 697 I 1), die eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht. Die Vorschrift enthält Regeln, wie die Anspruchsbegründung veranlasst wird und welche Folgen ihr Ausbleiben hat sowie zur Rücknahme des Widerspruchs. Die Fiktion der Klagerücknahme ist mit Abs 2 S 2 eingefügt durch G v 12.12.19 (BGBl I 19, 2633), mWv 1.1.20 (Art 10). S 2 ist eine der in diesem G enthaltenen Änderungen zivilprozessrechtlicher Vorschriften, mit welchen die Effizienz im Zivilprozess gesteigert werden soll. Auslöser ist hier, dass die Anspruchsbegründung nicht selten hinter dem Mahnantrag zurückbleibt. So werden zB Inkassokosten in der Anspruchsbegründung häufig in geringerer Höhe als im Mahnantrag geltend gemacht. Hierauf bemühten sich die Gerichte, eine prozessuale Erklärung hinsichtlich des Differenzbetrags herbeizuführen. Derartiger Mehraufwand soll erspart werden. Die Effizienzsteigerung mit dem G v 12.12.19 soll den Rechtssuchenden zeitnah und deshalb schon mWv 1.1.20 zugutekommen (s BTDrs 19/13828 S 2, 14, 20, 24). Da die Fiktion nur dann greift, wenn der Antragsteller zuvor über diese Folge belehrt (oder durch das Streitgericht darauf hingewiesen ist), bestimmt § 695 S 2 eine Belehrungspflicht des ASt durch das Mahngericht.

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